
Auszug aus der Betriebsordnung
Leicheneinlieferung
Verstorbene, die feuerbestattet werden sollen, sind beim Krematorium Bielefeld einzuliefern. Leichen werden nur angenommen, wenn der Einlieferer sich ausweist und die Identität der Leiche zweifelsfrei nachgewiesen wird. Die Identität der Leiche ist durch die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung im Sinne von § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 07.08.1980 (SGV.NW.2127) nachzuweisen.
An jedem Sarg muß sichtbar ein Firmenschild des Bestattungsunternehmens angebracht sein, auf dem Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen deutlich vermerkt sind. Außerdem sind Tag und Stunde der Trauerfeier mit Friedhofsangabe zu benennen. Bei Leichen, deren Todesursache unter Auflagen des Bundesseuchengesetzes fallen, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Jeder Sarg darf nur mit einer Leiche belegt sein. Die Leichen eines totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindes und seiner bei der Niederkunft verstorbenen Mutter können zusammen eingeäschert werden. Verstorbene, die bereits erdbestattet waren, werden nicht eingeäschert.
Leichen werden mit Särgen eingeäschert, in denen sie eingeliefert worden sind. Wird eine Leiche aus zwingendem Grund in einem Sarg eingeliefert, der nicht dieser Betriebsordnung entspricht, so muß die Leiche vom Einlieferer –im Auftrag des zur Bestattung Verpflichteten– in einen vorschriftsmäßigen Sarg umgebettet werden. Der Sarg, in dem die Leiche eingeliefert wurde, ist vom Einlieferer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Für die Behandlung von verstorbenen Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die hierzu erlassenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Bundesseuchengesetz). Das Öffnen der Särge ist in diesen Fällen nicht gestattet.
Leichen sollen ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Nach der Übergabe der Leiche übernimmt das Krematorium keine Haftung für Wertgegenstände. Der Sarg mit Leiche und Wertgegenständen wird komplett eingeäschert.
Särge
Die Einäscherungssärge müssen aus Vollholz hergestellt sein. Särge dürfen naturbelassen, gestrichen, lackiert oder beschichtet sowie verleimt sein. Die Sargwerkstoffe, insbesondere Anstrichstoffe, Lacke, Leim und Beschichtungen müssen frei von Imprägnierstoffen, Holzschutzmitteln, Schwermetallen oder halogenisierten Stoffen sein. Der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes darf 15 Gew. % nicht überschreiten.
Särge bzw. Sargauskleidungen aus Zink, Blei oder ähnlichen Materialien sind unzulässig. Beschläge und Tragegriffe an Särgen, die eingeäschert werden, dürfen nur aus Holz oder nichthalogenisierten Polyolefinen bestehen.
Die Särge müssen genügend fest gearbeitet und abgedichtet sein, so daß jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sarginnenausstattungen und Totenkleidung müssen frei von halogenorganischen Stoffen sein.
Zur Geruchsmarkierung und Desinfektion eingesetzte Stoffe und Verbindungen müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein.
Folgende Maße der Särge dürfen aus einäscherungstechnischen Gründen nicht überschritten werden.:
| Länge: | 210 cm |
| Breite: | 80 cm |
| Höhe: | 75 cm |
Särge, die den vorgenannten einäscherungstechnischen Erfordernissen gerecht werden, sollen mit der vom Bundesverband der Sargindustrie e.V,. (BVSI) herausgegebenen einheitlichen Kennzeichnung (entsprechend der Richtlinie VDI 8391) oder durch eine andere von der Stadt ausdrücklich anerkannten Kennzeichnung versehen sein.
Auf Verlangen des Betriebsleiters ist bei der Einlieferung des Verstorbenen eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß die Einsargung und die verwendeten Materialien den Vorschriften der Betriebsordnung entsprechen.
Verstöße gegen die Absätze 1 bis 8 führen zur Zurückweisung des Sarges.
Einäscherung
Die Feuerbestattung ist unverzüglich nach der Einlieferung des Verstorbenen anzumelden und die nach dem Gesetz über die Feuerbestattung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
Diese sind
- die amtliche Sterbeurkunde
- die amtsärztliche Bescheinigung zur Feuerbestattung oder alternativ die Todesbescheinigung (vertraulicher und nichtvertraulicher Teil), wenn die amtsärztliche Leichenschau im Krematorium Bielefeld durchgeführt werden soll
- bei einer Freigabe durch die Staatsanwaltschaft den Beerdigungsschein
(amtsärztliche Leichenschau entfällt) - der Nachweis, dass der Verstorbene die Feuerbestattung seiner Leiche angeordnet hat oder, falls der Verstorbene keine Bestimmung über die Art seiner Bestattung getroffen hat, eine Willensbekundung des nächsten Angehörigen, dass die Leiche eingeäschert werden soll
Entsprechende Formulare finden Sie hier.
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